Bava Kamma 207

Kapitel 207

א שכבר הודה מפי עצמו
1 weil er es selbst eingestanden hat!?
ב אלא אמר רבא שאני מתני' דכיון דידע למאן גזליה ואודי ליה כיון דאפשר לאהדורי ממונא למריה הוה ליה כמאן דאמר ליה יהיו לי בידך הלכך נשבע אע"ג דקאמר ליה יהיו לי בידך כיון דבעי כפרה לא סגי עד דמטי לידיה הא לא אישתבע הוי גביה פקדון עד דאתי ושקיל ליה:
2 Vielmehr, erklärte Raba, anders verhält es sich in unserer Mišna, wo er weiß, von wem er es geraubt und es ihm eingestanden hat; da er dem Eigentümer das Geld zustellen kann, so ist es ebenso, als würde dieser zu ihm gesagt haben: ich lasse es in deinem Besitze. Daher ist es, wenn er geschworen hat, und somit einer Sühne bedarf, durchaus erforderlich, daß er es ihm zustelle, trotzdem er zu ihm gesagt hat: ich lasse es in deinem Besitze; hat er aber nicht geschworen, so gilt es bei ihm als Depositum, bis jener kommt und es holt.
ג לא יתן לא לבנו ולא לשלוחו: איתמר שליח שעשאו בעדים רב חסדא אמר הוי שליח רבה אמר לא הוי שליח
3 E<small>R DARF ES WEDER SEINEM</small> S<small>OHNE NOCH SEINEM</small> V<small>ERTRETER GEBEN</small>. Es wurde gelehrt: Ein vor Zeugen bestellter Vertreter gilt, wie R. Ḥisda sagt, als Vertreter; Rabba sagt, er gelte nicht als Vertreter.
ד רב חסדא אמר הוי שליח להכי טרחי ואוקמיה בעדים דליקו ברשותיה רבה אמר לא הוי שליח ה"ק איניש מהימנא הוא אי סמכת סמוך אי בעית לשדוריה בידיה שדר בידיה
4 R. Ḥisda sagt, er gelte als Vertreter, denn er hat deshalb darauf geachtet, ihn vor Zeugen zu bestellen, damit es in seinen Besitzübergehe. Rabba sagt, er gelte nicht als Vertreter, denn er meinte es wie folgt: er ist ein glaubwürdiger Mann, auf den du dich verlassen kannst; wenn du willst, sende durch ihn. –
ה תנן השואל את הפרה ושילחה ביד בנו ביד עבדו ביד שלוחו או ביד בנו ביד עבדו ביד שלוחו של שואל ומתה פטור
5 Wir haben gelernt: Wenn jemand eine Kuh leiht und jener sie durch seinen Sohn, seinen Sklaven, seinen Vertreter oder durch einen Sohn, einen Sklaven oder Vertreter des Entleihers schickt und sie verendet, so ist er ersatzfrei.
ו האי שלוחו היכי דמי אי דלא עשה בעדים מנא ידעינן אלא דעשה בעדים וקתני דפטור קשיא לרב חסדא
6 Von welchem Vertreter wird hier gesprochen: hat er ihn nicht vor Zeugen bestellt, so weiß man es ja nicht, doch wohl, wenn er ihn vor Zeugen bestellt hat, und er lehrt, daß [der Entleiher] frei sei; dies ist also ein Einwand gegen R. Ḥisda!? –
ז כדאמר רב חסדא בשכירו ולקיטו הכא נמי בשכירו ולקיטו
7 Wie R. Ḥisda erklärt hat, dies gelte von einem Mietling oder Handlanger, ebenso auch hierbei, von einem Mietling oder Handlanger. –
ח תנן לא יתן לא לבנו ולא לשלוחו האי שלוחו היכי דמי אי דלא עשאו בעדים מנא ידעינן אלא לאו דעשאו בעדים תרגמא רב חסדא בשכירו ולקיטו
8 Wir haben gelernt: Er darf es weder seinem Sohne noch seinem Vertreter geben. Von welchem Vertreter wird hier gesprochen; hat er ihn nicht vor Zeugen bestellt, so weiß man es ja nicht, doch wohl, wenn er ihn vor Zeugen bestellt hat!? R. Ḥisda erklärte: Hier wird von einem Mietling oder Handlanger gesprochen. –
ט אבל שליח שעשאו בעדים מאי הכי נמי דהוי שליח אדתני סיפא אבל נותן הוא לשליח בית דין לפלוג וליתני בדידיה שליח שעשאו בעדים הכי נמי דהוי שליח
9 Demnach gilt ein Vertreter, den er vor Zeugen bestellt hat, als Vertreter; wozu lehrt er nun im Schlußsatze, daß er es einem Gerichtsboten übergeben dürfe, sollte er doch bei jenem einen Unterschied machen: ein Vertreter aber, den er vor Zeugen bestellt hat, gilt wohl als Vertreter!? –
י אמרי לא פסיקא ליה שליח ב"ד לא שנא עשאו נגזל ולא שנא עשאו גזלן הוי שליח פסיקא ליה שליח שעשאו בעדים דכי עשאו נגזל הוא דהוי שליח עשאו גזלן לא הוי שליח לא פסיקא ליה
10 Ich will dir sagen, dies ist nicht stichhaltig; bei einem Gerichtsboten, der als Vertreter gilt, einerlei ob der Beraubte oder der Räuber ihn bestellt hat, ist dies stichhaltig, bei einem vor Zeugen bestellten Vertreter aber, der nur dann als Vertreter gilt, wenn der Beraubte ihn bestellt hat, nicht aber, wenn der Räuber ihn bestellt hat, ist dies nicht stichhaltig.
יא ולאפוקי מהאי תנא דתניא רבי שמעון בן אלעזר אומר שליח בית דין שעשאו נגזל ולא עשאו גזלן או עשאו גזלן ושלח הלה ונטל את שלו מידו פטור
11 Dies schließt also aus die Ansicht des Autors der folgenden Lehre: R. Šimo͑n b. Elea͑zar sagte: Wenn der Beraubte und nicht der Räuber den Gerichtsboten bestellt hat, oder der Räuber ihn bestellt hat und jener sein Eigentum aus seiner Hand in Empfang genommen hat, so ist dieser frei.
יב רבי יוחנן ורבי אלעזר דאמרי תרוייהו שליח שעשאו בעדים הוי שליח וא"ת משנתנו
12 R. Joḥanan und R. Elea͑zar sagen beide, ein Vertreter, der vor Zeugen bestellt worden ist, gelte als Vertreter. Wenn man aber aus unserer Mišna einen Einwand erheben wollte,
יג בממציא לו שליח דאמר ליה אית לי זוזי גבי פלניא ולא קא משדר להו איתחזי ליה דלמא איניש הוא דלא משכח לשדורי ליה
13 [so ist zu erwidern: diese spreche von dem Falle,] wenn er ihm einen Vertreter zugewiesen hat, wenn er [zum Vertreter] gesagt hat: ich habe bei jenem Geld und er schickt es mir nicht, geh zu ihm hin, vielleicht hat er niemand, durch den er es schicken könnte.
יד א"נ כדרב חסדא בשכירו ולקיטו
14 Oder aber, nach der Erklärung R. Ḥisdas: durch einen Mietling oder Handlanger.
טו א"ר יהודה אמר שמואל
15 R. Jehuda sagte im Namen Šemuéls: